§ 1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEWA Rohrhalterungen GmbH gelten für alle von ihr abgegebenen Angebote und zwischen ihr und einem Kunden geschlossenen Verträgen.
§ 2 (1) Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners abweichende Regelungen, kommt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEWA Rohrhalterungen GmbH Priorität zu, falls nicht ausdrücklich schriftlich eine anderweitige Regelung getroffen wird. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner widerspricht die BEWA Rohrhalterungen GmbH hiermit ausdrücklich.
(2) Alle von der BEWA Rohrhalterungen GmbH abgegebenen Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich ein bindendes Angebot abgegeben wird.
(3) In Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Regelung ist die BEWA Rohrhalterungen GmbH an die in Angeboten genannten Preise drei Wochen ab Abgabe des Angebots gebunden. Bei Sonderwerkstoffen berechnen wir den am Tage der Lieferung gültigen Legierungszuschlag. Sonderzuschläge (z. B. Schrottzuschläge) werden gesondert berechnet.
(4) Angegebene Liefertermine und -fristen gelten stets nur vorbehaltlich rechtzeitiger und korrekter Selbstbelieferung.
§ 3 Die Preise der BEWA Rohrhalterungen GmbH verstehen sich ab Werk. Sie enthalten nicht die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie die Umsatzsteuer. Die zu entrichtende Umsatzsteuer bestimmt sich nach der am Tag der Rechnungsstellung jeweils geltenden Umsatzsteuer.
§ 4 (1) Erfüllungs- und Leistungsort ist der Verladeort der BEWA Rohrhalterungen GmbH. Erfolgt keine Versendung der Ware ist der Erfüllungs- und Leistungsort stets Berglen-Erlenhof.
(2) Die Lieferung der Ware erfolgt auf Kosten des Käufers.
(3) Bei Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort geht die Gefahr des Unterganges der Ware mit der Auslieferung der Ware an die zu Versendung bestimmte Person über. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr mit der Ladung übergeht, auch dann, wenn die BEWA Rohrhalterungen GmbH die Versendung selbst ausführt. Bei Verbrauchsgüterkäufen gilt abweichend hiervon die gesetzliche Regelung.
§ 5 (1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen, auf etwaige Mängel oder Falschlieferungen zu untersuchen. Rügt der Käufer etwaige Mängel oder Falschlieferungen nicht unverzüglich und schriftlich, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
(2) Innerhalb eines Bereichs von 10% der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen der BEWA Rohrhalterungen GmbH erlaubt. Entsprechend des Umfangs der Mehr- oder Minderlieferung vermindert sich der Kaufpreis. Der Mindestbestellwert beträgt € 25,00 Netto.
§ 6 (1) Alle Rechnungen der BEWA Rohrhalterungen GmbH sind innerhalb von vierzehn Tagen abzüglich 2% Skonto oder spätestens innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen.
(2) Überschreitet der Käufer das Zahlungsziel von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum, ist die BEWA Rohrhalterungen GmbH berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ein höherer Verzugsschaden kann geltend gemacht werden.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, ist die BEWA Rohrhalterungen GmbH berechtigt, sich aus allen Dritten gegenüber bestehenden Forderungen des Käufers aus dessen laufendem Geschäftsbetrieb zu befriedigen, und zwar in Höhe aller fälligen oder fällig gestellten Forderungen einschließlich Zinsen und Kosten. Zu diesem Zweck tritt der Käufer alle künftigen Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung zur Sicherheit unwiderruflich ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Auf unser Verlangen hat der Käufer diese Forderungen offen zu legen, sofern er sich in Verzug befindet.
§ 7 (1) Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, darf die BEWA Rohrhalterungen GmbH im Falle der Lieferung mangelhafter Ware zunächst einen zweimaligen Nachbesserungsversuch unternehmen. Schlagen diese Versuche fehl, steht dem Käufer der gesetzliche Anspruch auf Nachlieferung zu. Schlägt auch dies fehl, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Gegenüber Kunden ist gewährleistungsrechtlicher Schadensersatz ausgeschlossen, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder auf einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit.
(2) Gegenüber Unternehmern ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn behauptete Mängel nicht innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang gegenüber der BEWA Rohrhalterungen GmbH geltend gemacht werden.
(3) Ist der Käufer Unternehmer, so hat er im behaupteten Gewährleistungsfall nachzuweisen, dass er die gelieferte Ware ordnungsgemäß behandelt, verwendet und entsprechend etwaiger Montageanleitungen verarbeitet hat. Wurden Bearbeitungshinweise nach einer DIN oder Betriebs- oder Wartungsanweisung nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Einzelteile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, gilt gegenüber Unternehmern die widerlegliche Vermutung, dass der Mangel der Ware auf dieser unsachgemäßen Behandlung beruht.
(4) Die BEWA Rohrhalterungen GmbH haftet in anderen Fällen als im Gewährleistungsfall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nicht auf eine Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit beruht.
§ 8 (1) Die von der BEWA Rohrhalterungen GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware Eigentum der BEWA Rohrhalterungen GmbH.
(2) Der Verkäufer wird von der BEWA Rohrhalterungen GmbH zur Weiterveräußerung ermächtigt. Im Gegenzug tritt der Käufer der BEWA Rohrhalterungen GmbH die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die BEWA Rohrhalterungen GmbH auf mit dieser Abtretung eventuell kollidierende Sicherungszessionen z. B. an Banken, bei Abschluss des Kaufvertrages hinzuweisen. Nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgende Abtretungen von Forderungen, die dem Eigentumsvorbehalt der BEWA Rohrhalterungen GmbH unterliegen, sind nur mit ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig.
(4) Für den Fall der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren erhält die BEWA Rohrhalterungen GmbH das anteilige Miteigentum an der neu entstehenden Sache in dem Verhältnis, in dem der Wert der gelieferten Sache zum Wert der Gesamtsache steht.
(5) Wird die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eingebaut, so tritt der Käufer alle ihm zustehenden Forderungen gegen den Grundstückseigentümer in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die BEWA Rohrhalterungen GmbH ab.
§ 9 Gegenüber Kaufleuten ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den Verträgen mit der BEWA Rohrhalterungen GmbH Waiblingen. Dies gilt auch für das gerichtliche Mahnverfahren.
§ 10 Auf Verträge mit der BEWA Rohrhalterungen GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, sofern nicht schriftlich zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
§ 11 Alle Vereinbarungen mit der BEWA Rohrhalterungen GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich
verzichtet werden.
§ 12 Sollte eine der Vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Regelungen eine solche, welche die Parteien in Ansehung der Unwirksamkeit und des Zwecks der unwirksamen Regelung getroffen haben würden.
Stand der AGB 06/2007